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Haftungsklauseln bei eigenen Programmen

Haftungsklauseln bei eigenen Programmen

In diesem Artikel soll kurz vorgestellt werden, was sich als Haftungsausschluss im Hinblick auf Schadensersatzansprüche bei den eigenen Programmen anbietet. Die so oder ähnlich häufig zu findende Formulierung ?Der Autor hafte nicht?, ist rechtlich leider nicht zu halten.
Zuerst wird ein Vorschlag vorgestellt, dieser wird anschließend erklärt. Wer sich also nicht so sehr für die Innereien interessiert, kann ? natürlich auf eigenes Risiko 😉 – den Text übernehmen und den Rest des Artikels ignorieren.
Nochmals: Behandelt werden nur Schadensersatzansprüche.

Der Autor dieses Programms haftet nicht für Schäden an Soft- oder Hardware
oder Vermögensschäden, die durch das Benutzen des Programms entstehen, es
sei denn diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Handeln des Autors, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen
Vertreter.
Für  Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben des Nutzers haftet
der Autor uneingeschränkt. Ebenso haftet er für die Verletzung von Pflichten,
die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind
(Kardinalspflichten).

1.) Platzierung

Diese Klausel muss direkt bei der Installation bzw. vor dem Download dem Nutzer zur Kenntnis gelangen, § 305 II BGB. Ein ?Verstecken? in der Hilfedatei genügt also nicht. Zumindest bei Installationsprogrammen, die das Anklicken von Lizenzbestimmungen als Voraussetzung haben, stellt dies kein Problem dar. Gleiches gilt bei einem Hinweis direkt auf der Homepage vor dem Download, z.B. ?Mit Anklicken des folgenden Links erkennen Sie die Haftungsbedingungen an: [Klausel]?.
Schwieriger erscheint der Hinweis direkt im Quellcode bzw. in einer Readme-Datei. Doch handelt es sich um eine gängige Gestaltung, so dass man die Klausel als stillschweigend mit eingeschlossen betrachten könnte. Sicherer ist aber in jedem Fall die Verwendung eines Installationsprogramms bzw. einem direkten Hinweis beim Download.

2.) Rechtsnatur

Der Umfang der Haftung hängt u.a. von der Rechtsnatur eines zwischen dem Autor und dem Nutzer des Programms geschlossenen Vertrags ab. In Betracht kommt eine Schenkung, ein Kaufvertrag, eine Mischung aus beidem oder ein anderweitiger Vertrag.
Stellt der Autor die Software als OpenSource oder Freeware bereit, so liegt eine Schenkung nahe, zumindest wenn die Software als Download zur Verfügung gestellt wird. Dabei ist es uns an dieser Stelle egal, ob das eigene Programm der offiziellen Definition eines OpenSource-Projects entspricht oder nicht.
Handelt es sich um Shareware oder um eine Distribution über CD-Roms etc., so liegt ein Kauf- oder Werkvertrag näher.

3.) Auswirkungen

Die genaue Rechtsnatur ist aber nicht so wichtig, wenn sich in jedem Fall die gleichen rechtlichen Konsquenzen ergeben.

a.) AGB

Bei dem Haftungsausschluss handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
Die Klauseln wurden für eine Vielzahl von Nutzern gestellt, vgl. § 305 I 1 BGB, und waren dem Nutzer auch kenntlich gemacht – § 305 II Nr. 1 BGB (vgl. Platzierung).
Gegebenenfalls findet auch § 310 BGB Anwendung , ein anderes Ergebnis ergibt sich aber regelmäßig nicht (Sind z.B. beide Beteiligte Unternehmer iSd. § 14 BGB gilt zwar § 310 I 1 BGB, wegen § 310 I 2 HS 1 BGB ist dies aber regelmäßig für die zulässigen Klauseln unerheblich, die §§ 308 f. BGB gelten als gesetzliches Leitbild, von dem nicht ohne weiteres abgewichen werden kann).

b.) zulässige Klauseln

Welche Klauseln in AGB zulässig sind, ergibt sich aus den §§ 305 ff. BGB.
Ein kompletter Haftungsausschluss verbietet sich wegen § 309 Nr. 7 b.) BGB bzw. § 276 III BGB. Eine Begrenzung ist deshalb nur für leicht fahrlässiges Handeln zulässig.
Aus § 309 Nr. 7 a.) BGB ergibt sich außerdem, dass für Personenschäden eine Haftung überhaupt nicht ausgeschlossen werden kann. Wird auch diesbezüglich die Haftung ausgeschlossen, ist die ganze Klausel unwirksam (keine geltungserhaltende Reduktion).
Es stellt sich natürlich die Frage, ob diese Rechtsfolge bei Software sinnvoll ist, bzw. ob sich die Unzulässigkeit nicht deshalb verbietet, weil bei Software Personenschäden in der Regel nicht vorstellbar sind.
Ob § 309 Nr. 7 a.) BGB deshalb zur Unwirksamkeit einer enstprechenden Klausel führt, lässt sich sicherlich diskutieren ? und in meinen Augen ist dies bei Software abzulehnen, wenn erkennbar ist, dass ein Personenschaden nie eintreten kann, z.B. bei einem Spiel oder einem Rechenprogramm, anders u.U. bei der Steuerungssoftware eines Zuges ?, um aber auf der sicheren Seite zu sein, bietet sich es an, den entsprechenden Hinweis trotzdem mit aufzunehmen.
Auch wenn eine Haftungsbegrenzung prinzipiell zulässig ist, vgl. oben, verbietet § 307 II Nr. 1 BGB den Ausschluss im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten. Kardinalspflichten sind besonders wichtige Pflichten. Als Beispiel kann die Virusinfektion gelten: Auch wenn der Virus nur leicht fahrlässig das eigene Programm infizierte, ist ein Haftungsausschluss nicht möglich. Auch die komplette, stille Formatierung der Festplatte(n) unter dem Menüpunkt ?Probieren Sie mal was Neues? ohne Nachfrage dürfte hierunter fallen.

c.) Schenkung

Geht es um eine Schenkung, so haftet der Schenker ? also hier der Autor ? sowieso nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, vgl. § 521 BGB. Das Ergebnis ist deshalb im Vergleich zu den obigen AGB dasselbe.

4.) Ergebnis

In jedem Fall ist ein kompletter Haftungsausschluss nicht möglich, zumindest per AGB (anderes gilt für Individualabreden, also einem direkten Vertrag zwischen Autor und Nutzer).
Bei der Verwendung von Klauseln, die der hier vorgeschlagenen ähneln, muss folgendes beachtet werden: Probleme der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c II BGB, und es gibt auch keine geltungserhaltende Reduktion, unzulässige Klauseln werden also nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurechtgestutzt.
Daher sollten obige Hinweise beachtet werden, ein ?geschicktes Formulieren? zu Lasten des Nutzers führen meist nicht zum gewünschten Ergebnis!
Nicht behandelt wurde der Ausschluss von Gewährleistungsrechten, wie sie z.B. bei Shareware auftreten können.
Wer grundsätzlich Interesse hat, kann auch noch den JurPC-Artikel von Jürgen Siepmann – ?Lizenz- und haftungsrechtliche Fragen bei der kommerziellen Nutzung Freier Software? – lesen, der aber ein größeres Gebiet abdeckt (JurPC Web-Dok. 163/1999, Abs. 1 ? 289).