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Schutz eigener Programme nach dem UrhG

Was ist geschützt?

Allgemein

Das UrhG schützt „Werke“, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, § 2 II UrhG. Hierunter fallen auch Computerprogramme, vgl. §§ 2 Nr. 1, 69a II 1 UrhG. Wegen dem Abstellen auf „persönliche“ Schöpfungen sind über das UrhG z.B. keine von Computern generierte Grafiken, Texte oder Musikstücke geschützt. Es ist aber durchaus denkbar, dass das dahinterstehende Programm oder z.B. Textstücke geschützt sind.
Im Urheberrecht wird regelmäßig die sog. „?kleine Münze?“ geschützt, es bedarf also keines besonders kreativen Werkes. Auch einfache Werke sind geschützt. Dennoch muss eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht werden. Reine Banalitäten werden nicht geschützt. So unterfällt z.B. der normale Einkaufszettel und auch ein einfacher Brief nicht dem UrhG. Gleiches gilt für einfache Programme, z.B. einem Programm zum Auswurf der CD. Dies darf aber nicht zu dem Fehlschluss führen, für den Schutz seien irgendwelche qualitativen oder ästhetischen Kriterien entscheidend. Solche Kriterien erklärt § 69a III 2 UrhG ausdrücklich für unbeachtlich.
Das UrhG schützt regelmäßig nur die Form, der Inhalt wird nicht geschützt, vgl. § 69a II 2 UrhG (Ausnahmen sind im Rahmen dieses Beitrags irrelevant) . Es sind also die hinter einem Programm stehenden Ideen oder Algorithmen nicht geschützt. Diese können daher von anderen übernommen werden. Dennoch kann ein Schutz aus dem UWG eingreifen, z.B. dann, wenn die komplette Programmpalette eines Dritten übernommen wird, hierauf wird an dieser Stelle aber nicht näher eingegangen.
Algorithmen sind als wissenschafltich-technische Lehren grds. frei. U.U. sind sie aber dann geschützt, wenn ein „Gewebe von mehreren Algorithmen, deren Auswahl und Zusammensetzung eine Leistung des Softwareentwickles ist“ gegeben ist, BGH GRUR 91, 453 ? Betriebssystem. Ist ein Algorithmus patetentiert ? ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, soll an dieser Stelle offengelassen werden ? so ergibt sich schon hieraus ein Schutz, der Algorithmus darf also nicht verwendet werden (vgl. LZW/Gif-Problematik).
Es bestehen keine formellen Schutzvorraussetzungen. Ein Antrag bei irgendeinem Amt etc. ist daher nicht nötig. Der Schutz entsteht mit der Schaffung des Werkes. Damit handelt es sich um ein ungeprüftes Recht, was zur Folge hat, dass die Frage, ob das eigene Programm tatsächlich urheberrechtlich geschützt war, abschließend erst in einem eventuellen Prozess geklärt werden kann.

Datenbankwerke

Daneben werden auch Datenbankwerke geschützt, § 4 UrhG. Um ein Datenbankwerk bejahen zu können, muss die Auswahl und Anordnung der einzelnen unabhängigen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die Anordnug muss systematsich und methodisch erfolgen und es muss auf jedes Element einzeln elektronisch zugegriffen werden können, vgl. § 4 I, II UrhG.
Nur dann, wenn die Sammlung der Daten selbst als Werk erscheint, ist ein Datenbankwerk gegeben. Ausgeschlossen sind wiederum Banalitäteten bzw. reine Datenhaufen. Auch nicht geschützt ist das Programm als solches, ihm steht gegebenenfalls ein eigener Schutz zu, vgl. oben.
Die Lexika, die am Markt zu erstehen sind, z.B. Microsoft Encarta oder der Brockhaus, stellen jeweils eine Datenbank dar. Ob es sich aber auch um ein Datenbankwerk handelt, darf bezweifelt werden: Die einzelnen Einträge sind einfach alphabetisch angeordnet, eine dahinterstehende, weitergehende persönliche Leistung ist nicht zu erkennen. Denken könnte man an die Auswahl der Artikel. Allerdings sind Lexika regelmäßig auf Vollständigkeit hin ausgelegt, so dass auch dies sie nicht zu Werken werden lässt.
Ein Umstand darf nicht aber vergessen werden: Selbst wenn ein Datenbankwerk gegeben ist, bedarf es für die Aufnahme bzw. Verbreitung immer der Zustimmung der Urheber der einzelnen Artikel, vgl. § 23 UrhG.

Datenbanken

Datenbanken -? auch wenn sie keine Werke darstellen, vgl. oben ?- sind ebenfalls geschützt, vgl. 87a ff. UrhG.
Datenbanken im Sinne des UrhG sind Sammlungen von Werken/Daten etc., die systematsich oder methodisch angeordnet sind und auf die einzeln zugegriffen werden kann. Dabei muss die Beschaffung, überprüfung oder Darstelung der Daten eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordern, vgl. § 87a I 1 UrhG. Eine persönliche, geistige Schöpfung ist gerade nicht nötig, sonst wäre ein Datenbankwerk gegeben.
Was eine wesentliche Investition ist, ist schwer zu definieren. Es gibt keine festen Grenzen, wobei aber als Ansatzpunkte Qualität und Höhe der Investitionen herangezogen werden können. So wurde schon eine größere Linkssammlung als Datenbank iSd. § 87a ff. UrhG definiert. Auch wenn es früher schon einmal erwähnt wurde: Es darf nie die Unterscheidung zwischen der Datenbank selbst und den u.U. darin enthaltenen, selbstständigen Werken vergessen werden.

Abschließend

Zum Schluss möchte ich nocheinmal kurz auf das Lexika-Beispiel zurückkommen: Das Programm zum Abruf der einzelnen Daten ist als Programm geschützt. Die einzelnen Einträge sind als eigenständige Werke -? regelmäßig -? geschützt. Die Datenbank an sich dürfte zwar kein Datenbankwerk darstellen, sie ist aber dennoch als Datenbank geschützt.