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Schutz eigener Programme nach dem UrhG

Wie weit geht der Schutz?

Allgemein

Der Urheber hat gem. § 13 UrhG einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberrschaft. Er kann also darauf bestehen, dass sein Name genannt wird. Im Rahmen der Verkehrssitte wird auf dieses Recht aber hin und wieder verzichtet. So fehlt z.B. auf Flyern/Plakaten regelmäßig der Hinweis auf den Fotografen. Im Software-Bereich, wo eine Nennung ohne Probleme möglich ist, ist dies aber eher unüblich.
Weiterhin hat er das Recht, zu bestimmen, ob, und wenn ja, wie, sein Werk veröffentlicht wird, § 12 I UrhG.
Desweiteren ist er vor Entstellungen seines Werkes geschützt, § 14 UrhG. Daran könnte z.B. gedacht werden, wenn das eigene Programm auf einer politisch wie auch immer unkorrekten CD-Sammlung erscheinen soll.
Zwar kann der Urheber immer eine Verbreitung auf CD’s untersagen, es könnte aber der Fall eintreten, dass bereits einen Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, der dann die entsprechende CD-Sammlung verbreiten will. Hier hilft § 14 UrhG.
Der Urheber hat die allgemeinen Rechte aus den § 16 ff. UrhG, er kann also entscheiden über die Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung seines Werkes. Hinzu treten die speziellen Rechte des § 69c UrhG für Computerprogramme.
Gemäß § 69c Nr. 1 S.1 UrhG bedarf jede Vervielfältigung der Zustimmung des Urhebers. Auch dürfen keine eigenmächtigen übersetzungen etc. vorgenommen werden, § 69c Nr.2 UrhG. Weiterhin darf der Urheber über eventuelle Vermietungen bestimmen, vgl. § 69c Nr.3 UrhG.
Nicht verhindern kann der Urheber das Folgende: Zum einen darf der berechtigte Nutzer eine Sicherheitskopie erstellen, § 69d II UrhG, soweit diese für die zukünftige Benutzung erforderlich ist (z.B. kann der Datenträger kaputt gehen), zum anderen ist in gewissen Fällen auch eine Dekompilierung zulässig, § 69e UrhG, hierbei handelt es sich aber um absolute Ausnahmefälle.
Bei Urhebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen ist § 69b UrhG zu beachten: Da der Urheber gerade für die Erstellung der Software bezahlt wird, stehen vermögensrechliche Befugnisse am Program dem Arbeitgeber zu. Die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts, also z.B. die Urhebernennung, stehen dem Urheber aber weiterhin zu.

Dauer

Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht regelmäßig 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der Schutz des Datenbankherstellers endet 15 Jahre nach Veröffentlichung, § 87d UrhG.

Datenbankhersteller

Der Datenbankhersteller darf außerdem bestimmen, ob bzw. wie ein wesentlicher Teil seiner Datenbank vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden darf, § 87b I 1 UrhG.
Wir erinnern uns: Dieser Schutz ist unabhängig von dem Schutz der in der Datenbank enthaltenen Werke selbst. Er tritt zu diesem Schutz hinzu.
Ausnahmen gibt es in drei Fällen, § 87c UrhG: Die Vervielfältigung dient privaten Zwecken, Nr. 1, wissenschafltichen Zwecken, Nr. 2 oder zur Veranschaulichung im Unterricht, Nr.3.
Desweiteren darf der Datenbankhersteller auch vertraglich nicht die normale Auswertung einer Datenbank untersagen, vgl. § 87e UrhG, unwesentliche Teile dürfen also in jedem Fall weiterverwertet werden. Gerade hierfür wurde die Datenbank ja regelmäßig gekauft.