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Schutz eigener Programme nach dem UrhG

Wer ist geschützt?

Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Die Schöpfung ist ein Realakt, Urheber kann also auch ein Kleinkind oder ein Geschäftsunfähiger sein. Wegen § 8 UrhG ist auch eine Miturheberschaft möglich, nämlich dann, wenn mehrere Zusammenarbeiten und eine Trennung der einzelnen Beiträge nicht mehr möglich ist, § 8 I UrhG.
Ein Hinweis auf die eigene Urheberschaft ist nicht nötig, der Schutz entsteht selbstständig. Ein © ist deshalb -? mittlerweile auch in den USA ?- grds. unbeachlich.
Wegen § 13 Nr. 1 UrhG kann der Urheber aber einen entsprechenden Hinweis anbringen bzw. auf die Anbringung bestehen.
Dies hat dann die Vermutung des § 10 I UrhG zur Folge: Bis zum Beweis des Gegenteils gilt der Genannte als Urheber.
Damit ist eine Nennung zwar nicht nötig, wohl aber nützlich.

Bei Datenbanken, deren Schutz durch „wesentliche Investitionen“ bedingt ist, wird der Investor geschützt, § 87b iVm. § 87a II UrhG.