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Schutz eigener Programme nach dem UrhG

Welcher Schutz steht dem Urheber zu?

Was kann nun getan werden, wenn z.B. das eigene Programm entgegen oder ohne den eigenen Willen verbreitet wird?
Gemäß § 97 I 1 UrhG kann in jedem Fall die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden, gegebenenfalls also z.B. die Einstampfung der gepressten CD’s, vgl. §§ 98 I, 69f I 1 UrhG. Besteht Wiederholungsgefahr, kann desweiteren noch Unterlassung verlangt werden.
Handelte der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, steht dem Urheber außerdem noch ein Schadensersatzanspruch zu, der sich gemäß § 97 I 2 UrhG auch auf die Herausgabe des vom Verletzer gemachten Gewinns beziehen kann. Die Frage, die hierfür geklärt werden muss, ist: Konnte der Verletzer erkennen, dass er in ein fremdes Urheberrecht eingreift?
Daneben ist die unerlaubte Verwertung geschützter Werke auch strafbar gemäß § 106 UrhG.